Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie PDF

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie

1 Januar 2019

Allgemeine Geschäftsbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie ([wörtlich: Königliche Metallunion], einem Unternehmerverband für kleine und mittlereUnternehmen in der Metallindustrie), bezeichnet als ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER METAALUNIE, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des GerichtsRotterdam am 1. Januar 2019. Ausgabe der Koninklijke Metaalunie, Postbus 2600, NL-3430 GA Nieuwegein.© Koninklijke Metaalunie

 

Artikel 1: Anwendbarkeit

1.1. Diese Bedingungen finden Anwendung auf alle Angebote, die ein Mitglied derMetaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle daraus resultierendenVerträge, sofern das Mitglied der Metaalunie Anbieter oder Auftragnehmerist.

1.2. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Bedingungen verwendet, wird als Auftragnehmerbezeichnet. Die Gegenpartei wird als Auftraggeber bezeichnet.

1.3. Bei Widersprüchen zwischen dem Inhalt des zwischen dem Auftraggeber unddem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags und diesen Bedingungen habendie Vertragsbestimmungen Vorrang.

1.4. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der Metaalunie verwendetwerden.

 

Artikel 2: Angebote

2.1. Alle Angebote sind unverbindlich. Der Auftragnehmer hat das Recht, sein Angebotbis zwei Werktage, nachdem dessen Annahme bei ihm eingegangen ist,zu widerrufen.

2.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf derAuftragnehmer auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen und sein Angebot auf diese Informationen stützen.

2.3. Die im Angebot genannten Preise verstehen sich in EUR und zuzüglich Umsatzsteuersowie anderer staatlicher Abgaben oder Steuern. Die Preise verstehensich ferner zuzüglich Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- undTransportkosten sowie Kosten für Beladen, Entladen und Mitwirken an der Erfüllung von Formalitäten im Zollbereich.

 

Artikel 3: Geheimhaltung

3.1. Alle dem Auftraggeber von dem Auftragnehmer oder in dessen Namen bereitgestellten Informationen (wie etwa Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungenund Know-how) jeglicher Art und in jeglicher Form sind vertraulich unddürfen von dem Auftraggeber ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags verwendet werden.

3.2. Der Auftraggeber darf die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationenweder veröffentlichen noch vervielfältigen.

3.3. Für jede Verletzung einer der in Absatz 1 und 2 dieses Artikels genanntenVerpflichtungen schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe inHöhe von 25.000,- 1. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordert werden.

3.4. Der Auftraggeber muss die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationenauf erste Anforderung innerhalb einer von dem Auftragnehmer gesetztenFrist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder vernichten. Bei einemVerstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmereine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,- € pro Tag. Diese Vertragsstrafekann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruch gefordertwerden.

 

Artikel 4: Empfehlungen und bereitgestellteInformationen

4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auftragnehmers,die sich nicht unmittelbar auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechteableiten.

4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen bereitstellt, darf derAuftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeitvertrauen.

4.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden AnspruchDritter in Bezug auf die Verwendung der von dem Auftraggeber oder inseinem Namen bereitgestellten Empfehlungen, Zeichnungen, Berechnungen,Entwürfe, Materialien, Marken, Muster, Modelle und dergleichen. Der Auftraggeberwird alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden, darin inbegriffenalle zur Abwehr dieser Ansprüche aufgewendeten Kosten, ersetzen.

 

Artikel 5: Lieferzeit /Ausführungsfrist

5.1. Eine angegebene Lieferzeit oder Ausführungsfrist stellt lediglich eineRichtangabe dar.

5.2. Die Lieferzeit oder Ausführungsfrist beginnt erst, wenn über alle kaufmännischenund technischen Details Einigkeit besteht, der Auftragnehmer im Besitzaller Informationen ist, darin inbegriffen endgültige und genehmigte Zeichnungenund dergleichen, die vereinbarte (Raten-)Zahlung eingegangen ist und diesonstigen Bedingungen für die Ausführung des Auftrags erfüllt sind.

5.3. Wenn:a. andere Umstände als diejenigen gegeben sind, die dem Auftragnehmerzum Zeitpunkt der Festlegung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist bekanntwaren, kann er die Lieferzeit oder Ausführungsfrist unter Berücksichtigungseiner Planung um den Zeitraum verlängern, der erforderlichist, um den Auftrag unter diesen Umständen auszuführen;b. Mehrarbeit anfällt, wird die Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraumverlängert, den der Auftragnehmer unter Berücksichtigung seinerPlanung benötigt, um die erforderlichen Materialien und Teile zu liefern(liefern zu lassen) und die Mehrarbeit zu verrichten;c. der Auftragnehmer die Erfüllung seiner Verpflichtungen aussetzt, wirddie Lieferzeit oder Ausführungsfrist um den Zeitraum verlängert, den derAuftragnehmer unter Berücksichtigung seiner Planung benötigt, um denAuftrag nach Wegfall des Grundes für die Aussetzung auszuführen.Vorbehaltlich eines von dem Auftraggeber erbrachten Gegenbeweises wird unterstellt,dass der Zeitraum der Verlängerung der Lieferzeit oder Ausführungsfristaufgrund einer der oben in Buchstabe a bis c beschriebenen Situationenerforderlich ist.

5.4. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Kosten oder Schäden, die dem Auftragnehmerinfolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gemäßAbsatz 3 dieses Artikels entstehen, zu ersetzen.

5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist gewährt dem Auftraggeberweder einen Schadenersatzanspruch noch ein Auflösungsrecht. DerAuftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf etwaige AnsprücheDritter infolge einer Überschreitung der Lieferzeit oder Ausführungsfrist.

 

Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang

6.1. Die Lieferung ist erfolgt, sobald der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Sachean dessen Standort zur Verfügung gestellt und dem Auftraggeber mitgeteilthat, dass ihm die Sache zur Verfügung steht. Der Auftraggeber trägt ab diesemZeitpunkt die Gefahr, was unter anderem Lagerung, Beladung, Transport undEntladung betrifft.

6.2. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer können vereinbaren, dass der Auftragnehmerden Transport organisiert. Auch in diesem Fall trägt der Auftraggeberdie Gefahr unter anderem für Lagerung, Beladung, Transport und Entladung.Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versichern.

6.3. Wenn es sich um einen Austausch handelt und der Auftraggeber die auszutauschendeSache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt dieGefahr für die auszutauschende Sache bei dem Auftraggeber, bis er diese anden Auftragnehmer übergibt. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sachenicht in dem Zustand übergeben kann, in dem sich diese bei Abschluss desVertrags befunden hat, kann der Auftragnehmer den Vertrag auflösen.

 

Artikel 7: Preisänderung

Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteuerungder den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeberweitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstesVerlangen des Auftragnehmers zu bezahlen.

 

Artikel 8: Höhere Gewalt

8.1. Eine Verletzung seiner Verpflichtungen kann dem Auftragnehmer nicht zugerechnetwerden, wenn diese auf höherer Gewalt beruht.

8.2. Unter höherer Gewalt wird unter anderem der Umstand verstanden, dass vondem Auftragnehmer eingebundene Dritte, wie etwa Lieferanten, Subunternehmerund Transporteure, oder andere Parteien, von denen der Auftraggeberabhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllen, sowieWetterbedingungen, Naturkatastrophen, Terrorismus, Cyberkriminalität, Störungenin der digitalen Infrastruktur, Brand, Stromausfall, Verlust, Diebstahloder Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder Informationen,Straßensperren, Streiks oder Arbeitsunterbrechungen sowie Einfuhr- und Handelsbeschränkungen.

8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung der ihm gegenüber dem Auftraggeberobliegenden Verpflichtungen auszusetzen, wenn er infolge höhererGewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn die Umstände,die die höhere Gewalt begründen, wegfallen, holt der Auftragnehmerdie Erfüllung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.

8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wirdoder aber die Umstände, die eine vorübergehende höhere Gewalt begründen,länger als sechs Monate angedauert haben, ist der Auftragnehmer befugt, denVertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeberist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag - ausschließlich bezüglichdes noch nicht erfüllten Teils der Verpflichtungen - mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

8.5. Die Vertragsparteien haben in diesem Fall keinen Anspruch auf Ersatz des infolgeder höheren Gewalt, der Aussetzung oder der Auflösung im Sinne diesesArtikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.

 

Artikel 9: Leistungsumfang

9.1. Der Auftraggeber muss dafür sorgen, dass alle Genehmigungen, Befreiungenund anderen zur Ausführung der Leistung notwendigen Unterlagen rechtzeitigeingeholt werden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auferstes Verlangen eine Abschrift der genannten Unterlagen zu schicken.

9.2. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, sind im Leistungsumfang nicht enthalten:a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Fundament-, Maurer-, Tischler-, Verputz-,Maler-, Tapezier-, Reparatur- oder andere Bauarbeiten;b. Realisierung der Anschlüsse an das Gas-, Wasser- und Stromnetz, Internetanschlüsseoder andere infrastrukturelle Einrichtungen;c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Beschränkung einer Beschädigungoder eines Verlustes von Sachen, die sich auf oder in der Umgebung desArbeitsplatzes befinden;d. Abtransport von Materialien, Baustoffen oder Abfällen;e. vertikaler und horizontaler Transport.

 

Artikel 10: Mehrarbeit

10.1. Änderungen am Leistungsumfang führen in jedem Fall zu Mehrarbeit, wenn:a. der Entwurf, die Spezifikationen oder die Leistungsbeschreibung geändertwerden;b. die vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen nicht der Wirklichkeitentsprechen;c. die geschätzten Mengen um mehr als 5 % abweichen.

10.2. Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf Basis der preisbestimmendenFaktoren, die zum Zeitpunkt der Verrichtung der Mehrarbeit gelten. Der Auftraggeberist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Verlangen desAuftragnehmers zu bezahlen.

 

Artikel 11: Durchführung des Werks

11.1. Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten ungestörtund zum vereinbarten Zeitpunkt ausführen kann und dass ihm bei derAusführung seiner Arbeiten die benötigten Einrichtungen zur Verfügung gestelltwerden, wie etwa:a. Gas, Wasser, Strom und Internet;b. Heizung;c. abschließbarer trockener Lagerraum;d. die durch das Arbowet [niederländisches Gesetz über Arbeitsbedingungen]und die Arbo-Vorschriften vorgeschriebenen Einrichtungen.

11.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Schäden durch Beschädigung,Diebstahl oder Verlust von Sachen des Auftragnehmers, des Auftraggebersund Dritter, darin inbegriffen etwa Werkzeuge, für das Werk bestimmte Materialienoder bei dem Werk eingesetzte Geräte, die sich am Einsatzort oder indessen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden.

11.3. Ungeachtet der Regelung in Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet,sich angemessen gegen die in jenem Absatz genannten Gefahrenzu versichern. Darüber hinaus hat der Auftraggeber das Arbeitsrisiko der einzusetzendenGeräte zu versichern. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmerauf erstes Verlangen eine Kopie der betreffenden Versicherung(en) und einenNachweis über die Zahlung des Beitrags zu schicken. Im Schadensfall ist derAuftraggeber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Behandlung und Abwicklungumgehend seiner Versicherungsgesellschaft zu melden.

 

Artikel 12: Übergabe der Werks

12.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:a. wenn der Auftraggeber das Werk akzeptiert hat;b. wenn der Auftraggeber das Werk in Gebrauch genommen hat. Wenn derAuftraggeber einen Teil des Werks in Gebrauch nimmt, gilt dieser Teil alsübergeben;c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dassdas Werk fertiggestellt ist und der Auftraggeber nicht innerhalb von 14Tagen nach der Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk nichtakzeptiert wird;d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängeloder fehlender Teile verweigert, die innerhalb von 30 Tagen behoben odernachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme des Werksnicht im Wege stehen.

12.2. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht akzeptiert, ist er verpflichtet, den Auftragnehmerdavon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer die Gelegenheit bieten, die Übergabedes Werks nachzuholen.

12.3. Der Auftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf AnsprücheDritter für Schäden an nicht übergebenen Teilen des Werks infolge eines Gebrauchsvon bereits übergebenen Teilen des Werks.

 

Artikel 13: Haftung

13.1. Im Falle eines zurechenbaren Versäumnisses ist der Auftragnehmer unterBerücksichtigung von Artikel 14 verpflichtet, die Erfüllung seiner vertraglichenVerpflichtungen nachzuholen.

13.2. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadenersatz – unabhängigvon der Rechtsgrundlage – beschränkt sich auf den Schaden, gegenden der Auftragnehmer im Rahmen einer von ihm oder für ihn abgeschlossenenVersicherung versichert ist. Der Umfang dieser Verpflichtung übersteigtjedoch unter keinen Umständen den Betrag, der im betreffenden Fall aufgrunddieser Versicherung ausgezahlt wird.

13.3. Sollte sich der Auftragnehmer aus irgendeinem Grund nicht auf die Beschränkungaus Absatz 2 dieses Artikels berufen können, beschränkt sich die Schadenersatzverpflichtungauf maximal 15 % der gesamten Auftragssumme (exkl.Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, istdiese Verpflichtung auf maximal 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer),die auf diesen Teil oder diese Teillieferung entfällt, beschränkt. Bei Dauerschuldverhältnissenist die Schadenersatzverpflichtung auf maximal 15 %der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer) beschränkt, die für die letzten zwölfMonate vor dem schadenverursachenden Ereignis geschuldet war.

13.4. Nicht für einen Schadenersatz in Betracht kommen:a. Folgeschäden. Unter Folgeschäden werden unter anderem verstanden:Stillstandskosten, Produktionsverlust, entgangener Gewinn, Vertragsstrafen,Transportkosten sowie Reise- und Aufenthaltskosten;b. Obhutsschäden. Unter Obhutsschäden werden u.a. Schäden verstanden,die durch die Ausführung des Werks oder während der Ausführung desWerks an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in derNähe der Stelle befinden, an der gearbeitet wird;c. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal odernicht leitenden Mitarbeitern des Auftragnehmers verursacht wurden.Der Auftraggeber kann sich nach Möglichkeit gegen diese Schäden versichern.

13.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die infolge einer minderwertigenBearbeitung an von dem Auftraggeber oder in dessen Namen bereitgestelltenMaterialien entstehen.

13.6. Auftraggeber schützt den Auftragnehmer vor jedwelcher Haftung Dritten gegenüberbezüglich Haftung für Produkte als Folge von einem Mangel einesProduktes, welches vom Auftraggeber an Dritte geliefert worden ist und wovondie vom Auftragnehmer gelieferten Produkte oder Materialien ein Teil sind. Auftraggebermuss alle vom Auftragnehmer in diesem Zusammenhang erlittenenSchaden, worunter die (totalen) Kosten von Verteidigung ersetzen.

 

Artikel 14: Garantie und sonstige Ansprüche

14.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragnehmer für einenZeitraum von sechs Monaten nach Abnahme/Lieferung die mangelfreie Ausführungder vereinbarten Leistung, wie in den nachstehenden Absätzen nähergeregelt.

14.2. Wenn die Parteien abweichende Garantiebedingungen vereinbart haben,findet die Regelung aus diesem Artikel uneingeschränkt Anwendung, soferndiese mit den abweichenden Garantievereinbarungen vereinbar sind.

14.3. Wenn die vereinbarte Leistung nicht mangelfrei ausgeführt wurde, wird derAuftragnehmer innerhalb eines angemessenen Zeitraums frei entscheiden, ober die einwandfreie Ausführung der Leistung nachholt oder dem Auftraggebereinen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.

14.4. Falls sich der Auftragnehmer für eine nachträgliche einwandfreie Ausführungder Leistung entscheidet, legt er selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunktder Ausführung fest. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer in jedem Falldie Gelegenheit dazu bieten. Wenn die vereinbarte Leistung (auch) aus derBearbeitung von Material bestand, das der Auftraggeber anzuliefern hat, mussder Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material anliefern.

14.5. Teile oder Materialien, die der Auftragnehmer ausbessert oder austauscht,muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer zuschicken.

14.6. Der Auftraggeber trägt:a. alle Transport- oder Versandkosten;b. Kosten für Demontage und Montage;c. Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Reisezeit.

14.7. Der Auftraggeber kann einen Garantieanspruch erst dann geltend machen,wenn er seine gesamten Verpflichtungen erfüllt hat.

14.8. a. Ein Garantieanspruch ist ausgeschlossen für Mängel, die beruhen auf:- normalem Verschleiß;- unsachgemäßem Gebrauch;- einer unterbliebenen oder falsch ausgeführten Wartung;- einer Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeberoder Dritte;- Mängeln an Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von diesemvorgegeben wurden, oder deren mangelnder Eignung;- Mängeln an von dem Auftraggeber verwendeten Materialien oder Hilfsmittelnoder deren mangelnder Eignung.b. Ein Garantieanspruch besteht nicht für:- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;- die Prüfung und Reparatur von Sachen des Auftraggebers;- Teile, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.

14.9. Die Regelungen in Absatz 3 bis 8 dieses Artikels finden entsprechende Anwendungbei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers aufgrund einer Nichtleistung,einer mangelnden Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.

 

Artikel 15: Rügepflicht

15.1. Der Auftraggeber kann sich auf einen Mangel der Leistung nicht mehr berufen,wenn er diesen nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangelentdeckt hat oder vernünftigerweise hätte entdecken müssen, schriftlich gegenüberdem Auftragnehmer gerügt hat.

15.2. Der Auftraggeber muss Beanstandungen in Bezug auf die Rechnung innerhalbder Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer eingereicht haben; anderenfallsverfallen alle Rechte. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tagebeträgt, muss der Auftraggeber innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatumschriftlich gerügt haben.

 

Artikel 16: Nicht abgenommene Sachen

16.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache(n), die den Gegenstand des Vertragsbildet (bilden), nach Ablauf der Lieferzeit oder Ausführungsfrist am vereinbartenOrt tatsächlich abzunehmen.

16.2. Der Auftraggeber muss kostenlos jede Mitwirkung leisten, die erforderlich ist,damit der Auftragnehmer die Sache(n) ausliefern kann.

16.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebersgelagert.

16.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auftraggeberdem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat,pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,- 1, maximal jedoch25.000,- 1. Diese Vertragsstrafe kann neben einem gesetzlichen Schadenersatzanspruchgefordert werden.

 

Artikel 17: Bezahlung

17.1. Die Bezahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein von dem Auftragnehmeranzugebendes Konto.

17.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Bezahlung innerhalb von 30 Tagennach dem Rechnungsdatum.

17.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt, ist erverpflichtet, anstelle der Bezahlung des vereinbarten Geldbetrags einem Ersuchendes Auftragnehmers um Naturalrestition nachzukommen.

17.4. Ein Recht des Auftraggebers, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zuverrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen, ist ausgeschlossen,es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein gerichtlicher Zahlungsaufschubgewährt, der Auftragnehmer ist insolvent oder für den Auftragnehmergilt das gesetzliche Schuldenregulierungsverfahren.

17.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständigerbracht hat, sind alle Beträge, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer imRahmen des Vertrags schuldet oder schulden wird, sofort fällig, wenn:a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus Artikel 16 nicht erfüllt;c. die Insolvenz des Auftraggebers beantragt wurde oder er Zahlungsaufschubbeantragt hat;d. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;e. der Auftraggeber (Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;f. der Auftraggeber (der eine natürliche Person ist) einen Antrag auf Zulassungzu dem gesetzlichen Schuldensanierungsverfahren stellt, entmündigtwird oder verstorben ist.

17.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmerfür den betreffenden Betrag Zinsen ab dem Tag, der dem Tag folgt, an dem dieZahlungsfrist abläuft, bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber den betreffendenBetrag bezahlt hat. Wenn die Parteien keine Zahlungsfrist vereinbarthaben, sind Zinsen nach Ablauf von 30 Tagen nach Fälligkeit zu zahlen. DerZinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem höheren gesetzlichen Zinssatz.Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat.Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um diefür dieses Jahr geschuldeten Zinsen.

17.7. Der Auftragnehmer ist befugt, die Forderungen, die der Auftraggeber gegenihn hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer verbundeneUnternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hinaus ist derAuftragnehmer befugt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat,mit Forderungen zu verrechnen, die der Auftraggeber gegen mit dem Auftragnehmerverbundene Unternehmen hat. Ferner ist der Auftragnehmer befugt,Forderungen, die der Auftraggeber gegen ihn hat, mit Forderungen zu verrechnen,die er gegen mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen hat.Unter verbundenen Unternehmen werden verstanden: alle Unternehmen, diezur selben Gruppe im Sinne von Artikel 2:24b des Bürgerlichen Gesetzbuchsder Niederlande gehören, und eine Beteiligung im Sinne von Artikel 2:24c desBürgerlichen Gesetzbuchs der Niederlande.

17.8. Falls eine fristgerechte Bezahlung unterbleibt, schuldet der Auftraggeber demAuftragnehmer die Erstattung aller außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,- €.Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle berechnet (Hauptsummeinkl. Zinsen):auf die ersten 3.000,- € 15 %auf den Mehrbetrag bis 6.000,- € 10 %auf den Mehrbetrag bis 15.000,- € 8 %auf den Mehrbetrag bis 60.000,- € 5 %auf den Mehrbetrag ab 60.000,- € 3 %Wenn die tatsächlich aufgewendeten außergerichtlichen Kosten den Betrag,der sich aus der obenstehenden Berechnung ergibt, übersteigen, sind diesetatsächlichen Kosten zu erstatten.

17.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegendobsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die der Auftragnehmer inVerbindung mit diesem Verfahren aufgewendet hat.

 

Artikel 18: Sicherheiten

18.1. Ungeachtet der vereinbarten Zahlungskonditionen ist der Auftraggeber verpflichtet,auf erste Anforderung des Auftragnehmers eine nach dessen Auffassungausreichende Sicherheit für die Zahlung zu leisten. Wenn der Auftraggeberdieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt,gerät er sofort in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, denVertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden bei dem Auftraggebergeltend zu machen.

18.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber:a. nicht seine gesamten Verpflichtungen aus sämtlichen mit dem Auftragnehmergeschlossenen Verträgen erfüllt hat;b. Forderungen, die aus der Nichterfüllung der oben genannten Verträgeresultieren, wie etwa Schadenersatz, Vertragsstrafe, Zinsen und Kosten,nicht beglichen hat.

18.3. Solange auf den gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt lastet, darf derAuftraggeber diese nur im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebsbelasten oder veräußern. Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung(goederenrechtelijke werking).

18.4. Nachdem sich der Auftragnehmer auf seinen Eigentumsvorbehalt berufen hat,darf er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftraggeber wird dabei jeglicheMithilfe leisten.

18.5. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer die Sachen vertragsgemäßan ihn geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehaltin Bezug auf diese Sachen dennoch wieder auf, wenn der Auftraggeberseine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nichterfüllt.

18.6. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vomAuftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die ergegen den Auftraggeber hat oder möglicherweise erwirbt, ein Pfandrecht undein Zurückbehaltungsrecht.

 

Artikel 19: Rechte an geistigem Eigentum

19.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwickler oder Erfinder der im Rahmendes Vertrags zustande gekommenen Werke, Modelle oder Erfindungen. Daherhat allein der Auftragnehmer das Recht, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmusteranzumelden.

19.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber bei der Ausführung des Vertragskeine Rechte an geistigem Eigentum.

19.3. Wenn die von dem Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) aus derLieferung von Computersoftware besteht, wird dem Auftraggeber nicht derQuellcode übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließlich zum Zweckedes normalen Gebrauchs und der einwandfreien Funktionsfähigkeit der Sacheeine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Lizenz zur Nutzung der Computersoftware.Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu übertragenoder eine Unterlizenz zu erteilen. Verkauft der Auftraggeber die Sache aneinen Dritten, geht die Lizenz von Rechts wegen auf den Erwerber der Sacheüber.19.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber infolgeeiner Verletzung von Rechten Dritter an geistigem Eigentum entstehen. DerAuftraggeber hält den Auftragnehmer schadlos in Bezug auf jeden AnspruchDritter in Bezug auf eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum.

 

Artikel 20 Übertragung von Rechten oder Pflichten

Der Auftraggeber kann jegliche Rechte oder Pflichten aus diesen allgemeinenBedingungen oder dem (den) zugrundeliegenden Vertrag (Verträgen) ohneschriftliche Zustimmung des Auftragnehmers weder übertragen noch verpfänden.Diese Klausel entfaltet dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).

 

Artikel 21: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt vondem Vertrag

21.1. Der Auftraggeber ist ohne Zustimmung des Auftragnehmers nicht befugt, denVertrag zu kündigen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Sollte der Auftragnehmerzustimmen, schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofortfällige Entschädigung in Höhe des vereinbarten Preises abzüglich der Einsparungen,die dem Auftragnehmer infolge der Beendigung zugutekommen. DieEntschädigung beträgt mindestens 20 % des vereinbarten Preises.

21.2. Wenn der Preis von den von dem Auftragnehmer tatsächlich aufzuwendendenKosten abhängig gemacht werden sollte (Regiebasis), wird die Entschädigungim Sinne von Absatz 1 dieses Artikels auf die Summe aus Kosten, Arbeitsstundenund Gewinnen, die dem Auftragnehmer der Erwartung nach für dengesamten Auftrag entstanden beziehungsweise zugeflossen wären, veranschlagt.

 

Artikel 22: Anwendbares Recht und Gerichtsstand

22.1. Anwendung findet das niederländische Recht.

22.2. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgeüber den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und anderer internationalerRegelungen, deren Ausschluss zulässig ist, ist ausdrücklich ausgeschlossen.

22.3. Gerichtsstand für Streitigkeiten ist das am Sitz des Auftragnehmers zuständigeniederländische Zivilgericht. Der Auftragnehmer ist berechtigt, von dieser Gerichtsstandsvereinbarungabzuweichen und die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungenanzuwenden.

 

Diese Bedingungen stellen eine integrale Übersetzung der am 1. Januar 2019bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegten niederländischenFassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie dar. Für dieAuslegung und Interpretation dieser Bedingungen ist die niederländische Fassungausschlaggebend.